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   OLG Frankfurt, 23.07.2009 - 21 U 28/08   

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https://dejure.org/2009,82940
OLG Frankfurt, 23.07.2009 - 21 U 28/08 (https://dejure.org/2009,82940)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.07.2009 - 21 U 28/08 (https://dejure.org/2009,82940)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - 21 U 28/08 (https://dejure.org/2009,82940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    Zur Haftung des Handelsvertreters bei Anlageberatung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Haftung des Handelsvertreters bei Anlageberatung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung des Handelsvertreters bei Anlageberatung

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278
    Haftung einer Vermögensberatungsgesellschaft für Veruntreuungen eines für sie tätigen Handelsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 165/89

    Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzung des Verhandlungsgehilfen; Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2009 - 21 U 28/08
    Die Hilfsperson darf also nicht nur bei Gelegenheit einer solchen Aufgabenerfüllung eigenverantwortlich in einer Art und Weise tätig geworden sein, mit der ein Schuldner wegen des nach seiner Stellung zu bestimmenden Pflichtenkreises der Tätigkeit nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. BGHZ 114, 263; OLG Hamm VersR 2005, 104 [OLG Hamm 27.07.2004 - 4 U 63/04] ).

    Selbst wenn der aus Sicht der Beklagten zu bestimmende Pflichtenkreis des Handelsvertreters (vgl. BGHZ 114, 263) und damit die etwaige Überschreitung der Befugnisse durch den Handelsvertreter für die Kläger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein sollte, fehlt aus der maßgeblichen Sicht eines Außenstehenden der konkrete Bezug zum zugewiesenen Aufgabenkreis.

  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 62/00

    Haftung des Konkursverwalters für Fälschung eines Überweisungsauftrags durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2009 - 21 U 28/08
    Denn auch für strafbares Verhalten einer Hilfsperson hat der Geschäftsherr unter Umständen einzustehen (vgl. BGH NJW 2001, 3190 [BGH 19.07.2001 - IX ZR 62/0] ; 1991, 3208 m.w.N.), da er nach § 278 Satz 1 BGB ein Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, in gleichem Maße zu vertreten hat wie eigenes Verschulden.
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2009 - 21 U 28/08
    Denn auch für strafbares Verhalten einer Hilfsperson hat der Geschäftsherr unter Umständen einzustehen (vgl. BGH NJW 2001, 3190 [BGH 19.07.2001 - IX ZR 62/0] ; 1991, 3208 m.w.N.), da er nach § 278 Satz 1 BGB ein Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, in gleichem Maße zu vertreten hat wie eigenes Verschulden.
  • BGH, 12.06.1997 - I ZR 36/95

    "Restaurantführer"; Verantwortlichkeit des Verlegers eines Restaurantführers für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2009 - 21 U 28/08
    Die Anwendung der Vorschrift erfordert mit anderen Worten in gleicher Weise wie die Zurechnung gemäß § 278 BGB einen inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung, das Verhalten des Gehilfen darf also nicht aus dem Kreis oder allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben herausfallen (vgl. BGH WM 1998, 257 [BGH 12.06.1997 - I ZR 36/95] m.w.N.).
  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 238/93

    Haftung für Mißbrauch vorcodierter Sparkassen-Überweisungsformulare

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2009 - 21 U 28/08
    Nach § 278 BGB hätte die Beklagte als Geschäftsherr für ein wie auch immer geartetes schuldhaftes Verhalten ihres ehemaligen Handelsvertreters Z einzustehen, wenn dieser von ihr als Hilfsperson zur Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten aus einem Schuldverhältnis herangezogen wurde und die Tätigkeit des Handelsvertreters in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich steht (vgl. BGH NJW 1994, 3344, [BGH 11.10.1994 - XI ZR 238/93] juris: Rn. 23 ff, m.w.N.).
  • BGH, 13.05.1997 - XI ZR 84/96

    Rechtsfolgen der Einlösung eines entwendeten, verfälschten, undatierten Schecks

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2009 - 21 U 28/08
    Dies gilt selbst dann, wenn die Hilfsperson den Weisungen des Geschäftsherrn zuwider handelt, um eigene Vorteile zu realisieren (vgl. BGH NJW 1997, 2236 [BGH 13.05.1997 - XI ZR 84/96] m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.07.2004 - 4 U 63/04

    Rückzahlungsverpflichtung wegen Pflichtverletzung; Zurechenbarkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2009 - 21 U 28/08
    Die Hilfsperson darf also nicht nur bei Gelegenheit einer solchen Aufgabenerfüllung eigenverantwortlich in einer Art und Weise tätig geworden sein, mit der ein Schuldner wegen des nach seiner Stellung zu bestimmenden Pflichtenkreises der Tätigkeit nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. BGHZ 114, 263; OLG Hamm VersR 2005, 104 [OLG Hamm 27.07.2004 - 4 U 63/04] ).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2011 - 7 U 140/10

    Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für ein strafbares Verhalten ihres

    Insbesondere weist die Beklagte - zuletzt durch Schriftsatz vom 13. Mai 2011 - auf Urteile anderer Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt hin, die eine Haftung der Beklagten für Vermögensschäden, die ungetreue Untervermittler bei ihren Kunden verursacht hätten, verneinten, u.a. auch solcher Kunden, die von Z2 geschädigt worden seien (Urteile des 4. Zivilsenats vom 28.11.2007, Az. 4 U 101/07, und des 21. Zivilsenats vom 23.7.2009, Az. 21 U 28/08).
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